CEPT-Klassen
Im Ergebnis der "WARC-03"-Konferenz wurde die Anzahl der CEPT-Amateurfunkklassen von vorher zwei auf eine reduziert, da die Zugangsvoraussetzung "Morsekenntnisse" für den Kurzwellenzugang in vielen Ländern entfallen ist.
(Bezugnehmend auf den Artikel 25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der ITU).
In der Genehmigungsurkunde muss ein CEPT-Zusatzvermerk eingetragen sein, um in einem CEPT-Land Sendebetrieb durchführen zu dürfen.
Die Bestimmungen des Gastlandes (Frequenzen, Leistungen, Betriebsarten, Einschränkungen usw.) sind zu beachten
Anmerkung:
Die deutsche Genehmigungsklasse 3 fällt nicht unter die Bedingungen der T/R 61-01.