Ausbildungsfunk
AfuG (ab 24.06.2024) § 12:
(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses.
Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure mit Amateurfunkzeugnissen der Klassen A und E berechtigt.
Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb entspricht dem Berechtigungsumfang des ausbildenden Funkamateurs.
Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das dem Ausbilder zugeteilte personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz nach § 11 Absatz 5 zu verwenden.
Die bisherigen Ausbildungsrufzeichen mit DN1-DN8 Präfix werden noch bis Mitte Juni 2025 zugeteilt und sind bis 31.12.2028 gültig.
Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz "/Trainee" anzuhängen.
Bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation der Zusatz "/T" anzuhängen.