Zulassung vorübergehenden Betriebes in einem Gastland, ohne dort eine Amateurfunkprüfung machen zu müssen und ohne besondere Genehmigung (Gastlizenz).
Dies bedarf der gegenseitigen Anerkennung der Amateurfunkgenehmigungen des Heimatlandes und des Gastlandes des Funkamateurs.
In der Genehmigungsurkunde muss ein CEPT-Vermerk sein.
Es gelten die gesetzlichen Afu-Bestimmungen des besuchten Landes (Frequenzen, Betriebsarten, Leistung usw).CEPT-Länder :
Internet:
Siehe:
https://www.dropbox.com/s/3wdho656kbbjx5d/Cept_Laenderliste.pdf?dl=1/ (PDF-Datei zum Download)