DN-Rufzeichen für Ausbildungsbetrieb werden ab Juni 2025 nicht mehr vergeben, da jeder
Rufzeicheninhalber durch anhängen von /T an sein Call Ausbildungsbetrieb machen kann.
Da die alten DN-Ausbildungsrufzeichen noch weiterhin gültig sind, (!) ergibt sich für diese:
Für die bisherigen DN-Rufzeichen DN1 bis DN8 gilt:
Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN0AAA bis DN8ZZZ werden ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung nicht mehr zugeteilt.
Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31.12.2028 ihre Gültigkeit.

  

§12
Ausbildungsfunkbetrieb
(lt. AFuV in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung
der Amateurfunkverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 m.W.v. 24. Juni 2024)

(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen
     Prüfung für Funkamateure zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses.
     Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funk-
     amateure mit Amateurfunkzeugnissen der Klassen A und E berechtigt.
     Der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb entspricht dem Berechtigungsumfang
     des ausbildenden Funkamateurs.

(2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden
     Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst
     unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
     zugelassenen und zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs berechtigten Funkamateurs
     gestattet.

(3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das dem Ausbilder zugeteilte
     personengebundene Rufzeichen oder das Rufzeichen der Klubstation mit einem Rufzeichenzusatz
     nach
§ 11 Absatz 5 zu verwenden.

(4) Der Ausbilder hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur Auskunft über Art und Umfang des
     Ausbildungsfunkbetriebs zu geben.

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Aus der Praxis...
Es wird gelegentlich festgestellt, dass der Ausbilder (DN1 - DN8) selbst das DN-Rufzeichen benutzt.
Und wenn es nur zur Berichtigung oder Ergänzung des QSO-Inhaltes des Auszubildenden ist.
Dies ist lt. § 12 jedoch nicht gestattet. Der Ausbilder muss auch in diesen Fällen sein eigenes
Rufzeichen benutzen. Das DN-Call ist eindeutig nur von den Auszubildenden zu verwenden.
   
Kurios oder frech...
Es gibt in Bremen einen OP, der für seine QSOs gleichzeitig eQSLs für "sein" DN-Call anfordert,
unter dem kein Auszubildender ein QSO führte. Hilfe zum Diplomerwerb seines Schützlings?
   
Auch:
Das Eintragen der unter dem Ausbildungsrufzeichen von den Auszubildenden geführten QSOs in
das eigene Logbuch des Ausbilders oder der Klubstation ist falsch und als Nachweis, lt. Ziffer 4
nicht zu verwenden.
Es sei denn die Logbuch-Software lässt das Anlegen mehrerer Logbücher, unter selbstgewählten
Namen, zu. Zum Beispiel "Log Alexander Müller" oder "DN-Log Max" oder "DL6XYZ /T" o.ä.
Die Ausbildungs-QSOs können dann zugeordnet, ausgedruckt, vom Ausbilder unterschrieben und
zur Aufbewahrung abgeheftet werden. 

Information: Dokumentation aus einem Logprogramm heraus