Informationen
von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik
im Amateurfunk
Arno Weidemann
Radio- und Fernsehtechnikermeister
Blücherstr. 69
44866 Bochum-Wattenscheid
Tel / Fax : 02327 / 10454
D L 9 A H
Beamteter
Lehrer für drahtlose Nachrichtentechnik und Elektronik.
27. 02. 2002
Rechtswidrige Störungsbearbeitung
durch die Reg. T P,
Klage und
Klagebegründung.
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empfiehlt, diesen Artikel besonders aufzuheben, zu kopieren und ggf. nach
eigenem Ermessen in allen zur Verfügung stehenden Medien zu verbreiten)
In
den Heften 2, 3 und 4 hatten wir mit einer Serie begonnen, die das Ziel
hatte, den im allgemeinen wenig rechtskundigen Inhaber einer Genehmigung
zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle,
den Funkamateur darüber
zu informieren, wie er sich rechtlich gegen rechtswidrige z.B. Sendeleistungs-
beschränkungen etc.
wehren kann.
Im
Heft 2 und 3 haben wir auf die m.E. skandalösen Machenschaften der
für die Durchführung des Amateurfunkgesetzes zuständigen
Bundesbehörde Reg TP hingewiesen.
Im
Heft 4 haben wir das Widerspruchsverfahren – mit einer verwendbaren Muster-Widerspruchs-
begründungaufgezeigt, und heute
wollen wir uns mit der Anfechtungsklage beschäftigen.
Die
Anfechtungsklage ist immer dann notwendig, wenn die Behörde trotz
eines gut begründeten Widerspruchs die Ordnungsverfügung nicht
zurück zieht. Das gilt ganz allgemein im Verwaltungsrecht. Nach dem
Eingang des über § 73 Verwaltungsgerichtsordnung , VwGO, vorgeschriebenen
Widerspruchsbescheides, hat der betroffene Bürger,
hier der Funkamateur, 4 Wochen
Zeit die Klage zu erheben. Auch hier hat der Bürger die Möglichkeit
zunächst Klage zu erheben und später die Begründung nachzureichen.
Die Klageschrift muss allerdings die volle Adresse des Klägers und
der Beklagten, und wenigstens einen Antrag enthalten ( vergl. Rechtsmittelbelehrung
am Schluss des Widerspruchsbescheides ).
Wie
der Widerspruch hat auch die Anfechtungsklagegemäss
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80 Abs. 1„aufschiebende
Wirkung“; vorausgesetzt es liegt kein übergesetzlicher Notstand vor.
Bei
der Klagebegründung kommt es darauf an, dem Gericht möglichst
leicht verständlich zubeweisen, dass die Beklagte, hier
die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, rechtlich
nicht zulässig verfahren hat. Auf der einen Seite ist das sehr leicht,
weil man niemanden belasten darf, dem man nichts vorwerfen kann, auf der
anderen Seite ist das schon deshalb nicht einfach, weil die Mitglieder
der Gerichte sich in aller Regel im Fernmelderecht und in der dazu gehörenden
Technik kaum auskennen.
Um
dem „in Not“ geratenen Funkamateur behilflich zu sein, hat der Verfasser
daher eine Muster-Klagebegründung mit entsprechenden Hinweisen auf
die Rechtsliteraturstellen zusammengestellt. Die endgültige Klagebegründung
muss dann nur noch den persönlichen Daten und den jeweiligen Gegebenheiten
angepasst werden. Nach der Klageerhebung empfiehlt es sich, einen Fachrechtsanwalt
für Verwaltungsrecht hinzu zu ziehen. Der Klagebegründung sollten
alle Unterlagen 3-mal in Kopie beigefügt werden. Beginnend mit der
Ordnungsverfügung ( einem sogenannter belastender Verwaltungsakt ),
den sonstigen Schriftverkehr, den Widerspruch mit Begründung, die
Anfechtungsklage mit Begründung bis hin zu den Beweis- und sonstigen
Unterlagen.
Verwaltungsgerichte
können gelegentlich auch aus dem Bauch entscheiden. Diese Gefahr besteht
schon deshalb, weil die Teilnehmer der Gerichte selbst z.B. Fernsehteilnehmer
sind und sich von daher, z.T. unbewusst, mit dem Beschwerdeführer
solidarisieren können. Bei den Oberverwaltungsgerichten ist das kaum
zu befürchten. Von daher sollte man sich innerlich möglichst
früh darauf einstellen, auch in die nächste Instanz zu gehen.
Weil hier neben den Verstössen gegen eine Reihe von Gesetzen auch
die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland missachtet worden ist, halte
ich das Kostenrisiko allerdings für sehr gering.
Gegen
eine solche rechtwidrige z.B. Sendeleistungsbeschränkung vorzugehen,
ist schon deshalb notwendig, weil sie in aller Regel nicht von vorübergehender
Natur ist. Wer sie hinnimmt läuft Gefahr, sein ganzes Leben in seinen
Rechten verletzt zu sein. Weder der betroffene Funkamateur noch die Beklagte,
die Reg TP, erfährt jemals, ob das verursachende Gerät des Beschwerdeführers
überhaupt noch existiert ! Es bleibt dem Kläger, dem Funk-amateur,
also keine Wahl, ----- er muss um sein Recht kämpfen.
Hier
also die Muster-Klageschrift:
Adresse
des Klägers einschliesslich TelefonnummerDatum:................
...................................................................
................................................................
.........................................................
Verwaltungsgericht
.............................
........................
.........................
Anfechtungsklage
Kläger:
Adresse
des Klägers einschliesslich der Telefonnummer.
............................................
............................................
.............................................
Beklagte:
Bundesrepublik
Deutschland,
vertreten
durch den Präsidenten der Regulierungsbehörde für Post und
Telekommunikation (Reg. TP),
Herrn
Matthias Kurth
Tulpenfeld
4
53113
Bonn
Antrag
1:
Die
Ordnungsverfügungder Außenstelle
der Reg TP ( Adresse ) vom ............ mit dem Zeichen ..................wird
aufgehoben.
Antrag
2:
Die
Beklagte wird verpflichtet, das Prüfprotokoll der Überprüfung
der genehmigten Amateurfunkstelle mit dem Rufzeichen .................dem
Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend, dem Kläger und dem Gericht
zuzustellen. Das Prüfprotokoll sollte beinhalten, gegen welchen Teil
seiner Genehmigungsauflagen der Kläger verstossen haben soll.
Antrag
3:
Die
Beklagte übernimmt alle Kosten.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hier
zunächst einige Vorbemerkungen.
Dem
Privatmann Heinrich Hertz schreibt man die Entdeckung der elektromagnetischen
Wellen zu. Er, als Erfinder der drahtlosen Nachrichtentechnik, war vom
Wesen her der erste Funkamateur. Seinerzeit natürlich ohne gesetzliche
Regelung. Alle weiteren bahnbrechenden Erfindungen und Weiterentwicklungen
wurden ebenfalls von Privatpersonen zustandegebracht (z.B. Graf Arco u.v.a.).
Als dann die Öffentlichkeit sich dieser neuen Technik zuwandte, standen
damalige professionelle Fachleute lange Zeit auf dem Standpunkt, nur die
„lange“ Welle sei für eine drahtlose Nachrichtenübertragung zu
verwenden. Auch hier waren es wieder Funkamateure, die durch ihre Innovation
und ihre Experimentaltechnik die Verwendbarkeit zunächst der Mittelwelle,
danach der Grenzwelle und später auch der kurzen Welle entdeckten.
Die
Öffentlichkeit hat den historischen Funkamateuren viel zu danken,
denn es ist einfach Fakt, dass es ohne sie weder Rundfunk noch Fernsehen
noch sonst eine drahtlose Nachrichtentechnik geben würde.
Und
auch heute noch profitiert die Öffentlichkeit von der Tätigkeit
der Funkamateure. Die auf der ganzen Erde verteilten etwa 5 Mio. Funkamateure
verfügen über ca. 15 Mio. einsatzfähige Funkanlagen (Heimstationen,
Mobilstationen, tragbare Funkgeräte etc.).
Diese
große Zahl von zudem noch mit Fachleuten besetzten Funkanlagen stellt
u.a. ein sehr effektives Notfunknetz dar, das immer wieder, z.B. zuletzt
jahrelang auf dem gesamten Balkan, in der Lage war, aus Katastrophengebieten
Hilfe herbeifunken zu können. Dieser gigantische Gesamtaufwand, der
der Öffentlichkeit immer dann zur Verfügung steht, wenn es nötig
ist, kostet die Öffentlichkeit aber keinen Euro und keinen Dollar.
Die
Funkamateure haben eigene, raffiniert konstruierte und in der Herstellung
sehr preiswerte Satelliten am Himmel. Die Innovationen und Entwicklungen
von ca. 80.000 Funkamateuren in Deutschland erscheinen in Fachzeitschriften
und stehen jedermann direkt oder indirekt zur Verfügung. Die durch
die zusätzliche Ausbildung und Tätigkeit als Funkamateur gewonnene
Fachqualifikation stellt eine Fachüberhöhung für Elektronikprofis
dar. Diese, genau wie die Ausbildung des Nachwuchses, kommt sowohl der
Industrie als auch den verschiedensten Institutionen und sogar den technischen
Abteilungen der Beklagten, der hoheitlichen „Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post“, zugute.
Nach
einer internationalen Statistik ist die Leistungsfähigkeit der Elektronikindustrie
direkt proportional zu der Zahl der vorhandenen Funkamateure.Japan
steht dabei bezeichnenderweise an erster Stelle. Entwicklungsländer
haben so gut wie keine eigenen Funkamateure.
Schon
sehr früh kam es zu rechtlichen Regelungen. Während der französischen
Besatzungszeit nach dem ersten Weltkrieg war der Amateurfunk unter Androhung
der Todesstrafe in Deutschland gänzlich verboten. Jahre später
wurden aber dann doch die ersten „Audionversuchserlaubnisse“ erteilt. Nach
verschiedenen anderen Regelungen kam es dann 1935 zu der „Verordnung für
Funkfreunde“ auf der Basis des Fernmeldeanlagengesetzes. Wegen der Internationalität
des Amateurfunks hatte man damals bereits die Regelungen des Weltnachrichtenvertrages
( Nachfolger: Internationaler Fernmeldevertrag ) auch für den Amateurfunk
anerkannt und ausdrücklich in dieser Verordnung darauf verwiesen.
Dies war aus heutiger Sicht für die damalige Zeit erstaunlich. Danach
wurdendie Funkamateure in Deutschland
mit Hilfe der Deutschen Reichspost doch wieder unterdrückt, so dass
es 1944 nur noch acht „linientreue“, lizenzierte Funkamateure gab.
Der
Kläger hielt es für wichtig, mit Hilfe dieser Vorbemerkungen
klarzustellen, dass der Amateurfunkdienst eine ernst zu nehmende Berufung
für einen ganz bestimmten, an der drahtlosen Nachrichtentechnik interessierten
Personenkreis darstellt, der nicht etwa mit z.B. „Feierabendschwätzern“
verwechselt werden darf.
Gesetzlich
definiert ist der Amateurfunkdienst in der „Vollzugsordnung für die
Funkdienste /
VO-Funk“
unter der Rand-Nr. 53 ( Anlage des Gesetzes zu der Konstitution und der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion v. 22 12.1992sowie
zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion v. 14. 10. 1994,BGBL
IINr.
38 v. 27. 8. 1996 ).
Artikel
1, Rd. Nr. 53,3.34Amateurfunkdienst:
Funkdienst, der von Funkamateuren
für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der
Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen
wird.
Funkamateure sind ordnungsgemäss
ermächtigte Personen,
die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht
aus wirtschaftlichem Interesse befassen.
Der
Vorlauf-Aufwand zur Ereichung der Genehmigung zum Errichten und Betreiben
einer Amateurfunkstelle ist beträchtlich. Da nur „Fachleute im technisch-physikalischem
Sinne“ eigenständig privatwissenschaftlich im Funkwesen tätig
sein dürfen, erfordert die Lizenzprüfung, die etwa den Umfang
einer kleinenIngenieursprüfung
hat, in aller Regel einemehrjährige
Vorbereitung.
Der Kläger
hat diesen immensen Vorlauf-Aufwand erbracht und ist Inhaber einer amtlichen
Genehmigung mit dem amtlichen Rufzeichen ............... Grundlage ist
das
Gesetz über
den Amateurfunk v. 14. 3. 1949übergeleitet
in das AFuG 1997, v. 23. 6. 1997, BGBL I S.1494, v.27.6.1997, und der Verordnung
zum Gesetz über den Amateurfunk – Amateurfunkverordnung – AFuV, v.
23. 12. 1997, BGBL. I
S. 42 v. 13. 1. 1998.
Er
sieht sich jetzt in der Situation, seine gesetzliche Genehmigung, in Bezug
auf die angefochtene Ordnungsverfügung, nicht mehr nutzen zu können,
obwohl man ihm nichts vorwerfen kann.
Der
Kläger hält alle Genehmigungsauflagen ein. Seine genehmigte Amateurfunkstelle
isttechnisch einwandfrei undin
Bezug auf die technischen Mängel der Geräte des Beschwerde-führers
nicht verbesserbar. Hingegen sind die Geräte des Beschwerdeführers
leicht und mit geringem Aufwand nachzubessern.
Wenn
die Beklagte auf dem Standpunkt steht, sie könne VDE-Normen, die zudem
fremde Geräte betreffen, über gesetzliche Vorschriften stellen,
so ist das im doppeltem Sinne rechtsirrig. Zum einen entwickeln alle VDE-Normen
für sich alleine u.a. gemäss VDE 0022 – 4.1 keine Rechtswirkung
nach aussen, zum anderen ist sie aus rechtstaatlichen Gründen, und
hier zusätzlich durch die Rechtsvorschrift in der Anlage zum Gesetz
zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
BGBL II Nr. 38 v. 27. 8. 1996, verpflichtet u.a. die Vorschriften der Vollzugsordnung
für die Funkdienste ( VO-Funk ) zu beachten ( Rd. Nr. 1002 ). Der
gleiche Text war in dem vorangegangenem Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag,BGBL
IINr. 11 v.13.3. 1985, Anlage 2,Rd.
Nr. 2002enthalten.
Verwaltung:
Jede
staatliche Dienststelle, die für die Massnahmen die zur Erfüllungder
Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion,der
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und den Vollzugsordnungenverantwortlich
ist.
Sie
ist von daher auch verpflichtet den Artikel 32, § 5 zu beachten.
Alle
im Fernmeldevertrag und dieser Vollzugsordnung festgelegtenallgemeinen
Bestimmungen gelten auch für Amateurfunkstellen.
Da
alle Sendefunkstellen die wesensgleichen elektromagnetischen Wellen ( Funkwellen
) aussenden, ist auch die Störungsbearbeitung bei allen Sendefunkstellen
gleich. Keinen Betreiber eines Rundfunksenders z.B. könnte man damit
belasten seine Sendungen einzustellen, weil sich in seinem Umfeld ein oder
mehrere technisch mangelhafte, elektromagnetisch unverträgliche,
z.B. Fernsehgeräte befinden. Geräte, die in jedem Fall und in
aller Regelmit geringem Aufwand
durch den Betreiber technisch nachgebessert werden können.Ergo
darfdie Beklagte das bei einerbestimmungsgemäss
betriebenen Amateurfunkstelle auch nicht !
Es
kommt hinzu, dass die Behauptung der Beklagten, die Geräte des Beschwerdeführers
halten die Mindestgrenzwerte der VDE – NormEN
55020 ein und seien von daher „vorschriftsmässig“betrieben,
nicht zutrifft. Schon in der Norm von 1989 ist enthalten,dass
in ortsbedingten Sonderfällen zusätzliche Massnahmen zur Erhöhung
der Störfestigkeit bei den Geräten des Beschwerdeführers
notwendig werden können.Diese Kernaussage
ist auch in der neuesten Ausgabe, dieser von Privatleuten erstellten Norm
von 2000 (-1) gleichbedeutend enthalten. Dort heisst es auf Seite 6 unten,
unter 3:
In besonderen
Fällen können Situationen auftreten, bei denen der Störpegeldie
in dieser Norm festgelegten Pegel überschreiten kann. .....In diesen
Fällenmüssen besondere
Abhilfemassnahmen(an den Geräten
dieser Norm) angewendet werden.
Abgesehen
davon, dass „der BegriffFeldstärke
nur im Fernfeld angewendet werden darf“, ( vergl. die Europäische
Norm EN 6100-4-3:1996, Seie5 oben ) -was
die Beklagte ebenfalls bei Ihren Messungen nicht beachtet hat – geht es
quer durch alle Europäischen Normen, dass das Einhalten von Störfestigkeitsgrenzwerten
bei den Geräten des Beschwerdeführers nur ein Mindestschutz
ist und in Beziehung zur Elektromagnetischen Verträglichkeit nur einen
Wahrscheinlichkeitscharakterhat
( vergl. 61000-2-5 S.35 oben ).
Es ist also
ausser Frage, dass die verursachenden Geräte des Beschwerdeführers
nicht nur nicht
die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs.1.2
des EMV-Gesetzes einhalten; sie werden auch u.a.im Sinne der VDE – NormEN
55020 (Störfestigkeit von Rundfunk-empfängern
und verwandten Geräten der Unterhaltungselektronik ) nicht „vorschriftsmässig“
betrieben.
Um
Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Kläger an dieser Stelle
auf die Wider-spruchsbegründung, in der das nicht rechtmässige
Verhalten der Beklagten bereits deutlich nachgewiesen worden ist.
Insofern
ist antragsgemäss zu entscheiden.
Sicherheitshalber
fügt der Kläger das Originalmanuskript „Störungen sind nicht
gleich Störungen“ des Sachverständigen :
Arno
Weidemann
Lehrer
für drahtlose Nachrichtentechnik
Blücherstr.
69
44866
Bochumbei.
Desgleichen
fügt der Kläger die Expertise des öffentlich bestellten
und amtlich vereidigten Sachverständigen für Elektromagnetische
Felder, ins besonders der elektromagnetischen Verträglichkeit,
Herrn
Dipl.–Ing.
Thomas Friedrichs
Birkhahnweg
4a
26603
Aurich zu diesem Manuskript bei.
Ausserdem
den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Giessen, v. 3. 12. 2001Nr.10
E 1551 / 01, bei der die Beklagte
bei gleichem Sachverhalt die Ordnungsverfügung zurück genommen
und die Kosten getragen hat.
Mit
freundlichen Grüßen.
Unterschrift
ggf. mit Berufsbezeichnung
Anlagen : VO
– Funk Artikel 69, §
1
Artikel1Rand
– Nr.53Amateurfunkdienst.
Artikel1Rand
– Nr.132Aussendung
von Sendefunkstellen.
Artikel1Rand
-Nr.140Unerwünschte
Aussendung.
Artikel1Rand
– Nr.160 und 163 unter der Überschrift:
Gemeinsame Benutzung von Frequenzen „
Störungen und Schädliche Störungen“
Gesetz
zu dem Internationalen Fernmeldevertrag v. 4. 3. 85 Artikel 1Anlage
2RandNr.
2002 :Verpflichtung der Beklagten
zur Beachtungdieser
Rechtsvorschriften !
Gesetz
über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ( FTEG ) BGBL
I
S.
170 v. 31. 1. 2001 :§ 19 Abs.2Pkt.
1 und Pkt. 10 letzter Satz.
Manuskript
des Sachverständigen Arno Weidemann : „Störungen sind nicht gleich
Störungen“ mit der dazu gehörenden Expertise des amtlich vereidigten
Sach-verständigen Dipl.- Ing. Thomas Friedrich.
Beschluss
des Verwaltungsgerichtes Giessen v. 3. 12. 2001 Nr. 10 E 1551 / 01 bei
der
die
Beklagtebei gleichem Sachverhalt
die Ordnungsverfügung zurück genommenund
die Kosten getragen hat.
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