Informationen
von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik im Amateurfunk
Störungen sind
nicht gleich Störungen!
(Wer ist
der Verursacher, und was kann man gegen Störungen tun?)
Kaum ein
Begriff wird so vielseitig verwendet wie der Begriff "Störungen".
Er wird
nahezu in allen Lebensbereichen allgemein benutzt. So gibt es z.B. Zündstörungen
beim Auto,
Verkehrsstörungen
im Straßenverkehr, Verdauungs- oder Gedächtnisstörungen
in der Medizin usw.
In einigen
Bereichen unterliegt dieser Ausdruck allerdings einer präzisen gesetzlichen
Definition,
einer sogenannten
rechtsverbindlichen Legaldefinition. Dieses gilt z.B. zum einen für
Funkanlagen,
zum anderen
für alle anderen elektrischen "Geräte, Anlagen und Netze".
Bevor wir
uns der meist technischen Verursachung und Entstörung zuwenden bleibt
es uns nicht erspart, uns mit den gesetzlichen Gegebenheiten auseinanderzusetzen.
Dies schafft insoweit Klarheit darüber, wer denn überhaupt entstören
muß. So sind die Betreiber und/oder Hersteller von Funkanlagen
für "Funkstörungen", und die Betreiber und/oder Hersteller aller
übrigen "Geräte, Anlagen und Netze" für "Störungen",
im Sinne des EMV- Gesetzes zuständig.
Wenden wir
uns zunächst den "Funk-Störungen" zu:
Der Begriff
"Störungen" hat für Funkdienste im Gesetz über den Internationalen
Fernmeldevertrag
seinen
rechtlichen Niederschlag gefunden. Die Vollzugsordnung Funk (VO-Funk),
die Bestandteil
des Internationalen
Fernmeldevertrages ist, definiert eine "Störung" im Artikel 1, Abschnitt
VII (1982)
unter der
Überschrift: "Gemeinsame Benutzung von Frequenzen", wie
folgt:
VO Funk
Artikel 1 Nrn. 160-168
Abschnitt VII
Gemeinsame Benutzung von Frequenzen
160
7.1 Störung: Auswirkung einer durch eine Aussendung ..... entstehenden
unerwünschten Energie auf den Empfang in einem Funksystem .....
Neben der "Zulässigen Störung" (Nr.161) und der "Hingenommenen
Störung"
(Nr.162) ist die "Schädliche Störung" (Nr.163) von besonderer
Bedeutung:
163
7.4 Schädliche Störung: Störung, welche ..... den
Verkehr bei einem Funkdienst
..... ernstlich beeinträchtigt, ihn behindert oder wiederholt
unterbricht.
Eine "Schädliche
Störung" ist nach dieser gesetzlichen Definition eine "Störung",
die sinngemäß
zusammengefaßt
so stark ist, daß sie als unzumutbar eingestuft werden muß.
Die Begriffsbestimmungen
der "VO-Funk" sind außer in der Bundesrepublik Deutschland auch in
allen 170
Signatarstaaten des "Internationalen Fernmeldevertrages" rechtsverbindlich
und damit
bindend
(Vergl. "Gesetz über den internationalen Fernmeldevertrag", BGBL II
Nr. 11/1985).
Angelpunkt
für alle weitergehenden Überlegungen ist aber zunächst die
exakte Klärung des
Begriffs
"Störung". (hier für Funkdienste, daher auch: Funk- "Störung").
Wichtig
ist dabei der Hinweis auf die Überschrift in der VO-Funk:
Gemeinsame Benutzung von Frequenzen
"Störungen"
können demnach NUR dann auftreten, wenn zwei (oder mehrere) Funkdienste
gemein- same Frequenzen benutzen. Sinngemäß handelt es sich
im rechtlichen Sinne NICHT um "Störungen", wenn unterschiedliche Funkdienste
NICHT gemeinsame Frequenzen benutzen (z.B. Amateurfunk- und Rundfunkdienste).
Außerdem können nur Funkempfänger und keine anderen elektrischen
Geräte funktechnisch gestört werden. Der klassische Fall von
Funk"Störungen" taucht z.B. immer wieder im Fernsehrundfunk auf.
Von Zeit
zu Zeit erscheinen in den verschiedenen Programmen Schrifttafeln mit dem
Hinweis:
"Im Bereich
des Senders XY kann es zu Bildstörungen wegen Überreichweiten
kommen".
In einem
solchen Fall handelt es sich um mindestens zwei Fernsehsender, die auf
demselben Kanal arbeiten, aber räumlich so weit entfernt aufgebaut
sind, daß sie sich normalerweise selbst in kritischen Zonen ihres
Versorgungsrandbereiches nicht gegenseitig stören. Nur bei besonders
guten Ausbrei- tungsbedingungen (Überreichweiten) empfangen die Fernsehteilnehmer
im o. a. Randbereich die Sendungen des einen Senders und die Sendungen
des zweiten Senders im selben Kanal, also auf denselben Frequenzen. Abhilfe
ist nur an einem der beiden Sender, etwa durch sogenannte Antennen- diagrammeinzüge,
räumliche Entkopplung oder sonstige Maßnahmen möglich.
Funk-"Störungen"
können sich aber auch ergeben, wenn zwei Funkdienste zunächst
auf unterschied- lichen Frequenzen arbeiten. Dringt z. B. die 3.
Harmonische (2. Oberwelle) eines auf 28.5 MHz sendenden Amateufunksenders
in den Empfangskanal eines anderen Funkdienstes ein, etwa in die Empfangsanlage
einer benachbarten Polizeizentrale, so handelt es sich jetzt ebenfalls
um "Störungen"
oder sogar
um "Schädliche Störungen". Die 3. Harmonische von 28.5 MHz, also
85.5 MHz erscheint in diesem Beispiel als "Unerwünschte Energie" gemeinsam
mit dem Nutzsignal in den Empfangskanal eines anderen Funkdienstes.
----- Der Tatbestand einer "Störung" ist erfüllt. -----
Abhilfe
auf der Empfängerseite ist unmöglich, da ein Empfänger zwischen
einem auf gleichen Frequen- zen liegenden Nutzsignal und einem Störsignal
nicht unterscheiden kann.
Sehr wohl
ist es aber möglich, diese ungewollte "Nebenaussendung" durch geeignete
technische Maßnahmen auf der Senderseite zu beseitigen. Es kommt
hinzu, daß im vorliegenden Beispiel für die Abstrahlung von
Signalen auf der Frequenz 85.5 MHz grundsätzlich keine Genehmigung
vorliegt.
Folgerichtig
sieht die Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz vom 14.03.1949
(DV-AFuG) im § 16 (Störungen und Maßnahmen bei Störungen)
Auflagen durch die Fernmeldebehörde vor die das Ziel haben, "Störungen"
der geschilderten Art zu verhindern.
Daß
es sich dabei aber tatsächlich nur um solche "Störungen" handelt,
geht aus dem Abs. 1 des § 16 mit der ausdrücklichen Anbindung
an den Internationalen Fernmeldevertrag vom 06.11.1982 (und der dazugehörenden
VO-Funk) hervor.
§16 Störungen und Maßnahmen bei Störungen
(1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle dürfen keine schädlichen
Störungen im Sinne der
Anlage 2 zum Internationalen Fernmeldevertrag, Nairobi 1982 - Gesetz zu
dem Internationalen
Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vom 4. März 1985 (BGBl. II S.
425) - bei anderen
Funkanlagen verursacht werden.
Der Betrieb von anderen Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken
dienen, darf nicht gestört
werden.
(2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine Amateurfunkstelle so
zu errichten, wie es zur
Beseitigung der Störungen erforderlich ist. Dabei wird vorausgesetzt,
daß die gestörte
Empfangsfunkanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.....
Dieser §
16 der alten Durchführungsverordnung ist durch § 23 der Amateurfunkverordnung
zu
Amateurfunkgesetz
97 nach wie vor in Kraft. Aus einer Reihe von juristischen Gründen
kann er auch sinngemäß nicht geändert werden.
Das Gesetz
zu dem Internationalen Fernmeldevertrag ist mit gleichem Inhalt und kleinen,
nur redaktionellen Korrekturen 1996 erneut ratifiziert und bestätigt
worden. Es heißt jetzt:
"Gesetz
zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
vom
22.12.1992,
sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen
Fernmeldeunion
vom 14. Oktober 1994." Die VO-Funk wurde NICHT geändert!
Alle übrigen
"Geräte, Anlagen und Netze" fallen in Bezug auf "Störungen" unter
das "Gesetz über Elektro-Magnetische-Verträglichkeit von
Geräten", kurz: EMV-Gesetz vom 9.11.1992.
Mit kleinen
redaktionellen Ergänzungen ist es am 24.9.1998 sinngemäß
durch Ratifizierung bestätigt worden. Dieses Gesetz basiert auf einer
rechtlich vorrangigen "Richtlinie der Rates der Europäischen
Gemeinschaft
zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedsstaaten. (EWG 89/336)".
Der Inhalt
dieser Richtlinie geht in Bezug auf die Elektro-Magnetische-Verträglichkeit
von Geräten den nationalen Bestimmungen in allen EU-Staaten rechtlich
vor, und ist damit in allen EU-Ländern rechtsverbindlich.
Handelshemmnisse
können somit nicht aufgebaut werden. Das Gesetz wendet sich an die
Hersteller von allen "Geräten, Anlagen und Netzen" mit Ausnahme von
genehmigten Sendefunkstellen.
So heißt
es im § 1 bei der Definition von "Störungen": ... ist elektromagnetische
Störung ... ein uner- wünschtes Signal..."
Juristisch
bedeutet das, daß im Umkehrschluß "erwünschte Energie",
also die Abstrahlung der erwünschten Grundwelle, nicht zu den Störungen
in Sinne des EMV-Gesetzes führen kann.
Der §
4 des EMV-Gesetzes vom 9.11.1992 bindet die Hersteller in besonders deutlicher
Weise.
Dort heißt
es:
§ 4 Schutzanforderungen
(1) Die
in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so beschaffen sein.
daß....
1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird,
daß ein bestimmungsge-
mäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie
sonstigen Geräten möglich ist.
2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische
Störungen aufweisen, so
daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.
Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben.
(2)
Das Einhalten der in Abs.1 beschriebenen Forderungen wird VERMUTET für
Geräte,
die übereinstimmen:
1. mit den einschlägigen harmonisierten EUROPÄISCHEN NORMEN,
deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht
wurden. Diese Normen werden in
DIN/VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers
für Post
und Telekommunikation veröffentlicht; oder.....
Im nachrangigen
Abs.2 räumt der Gesetzgeber also der Industrie ein, mit Hilfe ihrer
privaten
Normengremien
einen jeweiligen Grundschutz (Grenzwerte) vorzugeben über den im Bedarfsfall
vom Hersteller
kostenlos - auch über die Garantiezeit hinaus - nachgebessert werden
MUSS, und
zwar um
die übergeordnete Forderung zu erfüllen - und die kennt keine
Grenzwerte!
(vergl.
§ 3 Abs 1.1)
Um es noch
einmal ganz deutlich zu machen: Alle Geräte, die unter das EMV-Gesetz
fallen werden
nicht etwa
dann schon vorschriftsmäßig betrieben wenn sie die harmonisierten
Grenzwerte der privaten Europäischen Normengremien einhalten; sie
werden erst dann vorschriftsmäßig betrieben, wenn sie die Bestimmungen
des Gesetzgebers einhalten. Das heißt, wenn sie die unter "Schutzanforderungen"
gestellten Forderungen einhalten und KEINERLEI "Störungen" oder KEINEN
"bestimmungswidrigen Nebenempfang" durch eine unzureichende Störfestigkeit
verursachen.
(Abs.1.1
und Abs.1.2)!
Es ist
also außer Frage, daß das Gesetz nicht durch die privaten Normenkommissionen
unterlaufen
werden
kann. Die Kernaussage ist, daß jeder Käufer und Betreiber einen
Anspruch darauf hat seine
Geräte
Anlagen und Netze bestimmungsgemäß betreiben zu können,
und zwar ohne daß dabei andere
Funkanlagen
gleich welcher Art gestört werden. Das gilt für alle Geräte,
Anlagen und Netze; auch für Herzschrittmacher, Kabelfernsehen und
Power- Line-Communikation (PLC).
In der Praxis
hat das EMV-Gesetz dafür gesorgt, daß die Geräte EMV-technisch
gesehen erheblich
besser
geworden sind. Auch der frühere Hinweis darauf, daß eine gute
Elektro-Magnetische-Verträg-
lichkeit"
nicht zu finanzieren sei, hat sich nicht bestätigt. Im Gegenteil:
Ein guter Entwicklungs-
ingenieur
ist häufig in der Lage die EMV erheblich zu steigern, und gleichzeitig
dadurch die Kosten zu senken.
Trotzdem
kann es in Einzelfällen noch zu Aussendungen von Störsignalen
gemäß Abs.1.1 - z. B.
bei älteren
Computereinrichtungen, Schaltnetzteilen oder digitalen Fernsehgeräten
etc. - kommen.
Viel häufiger
führt aber eine mangelhafte Störfestigkeit gemäß Abs.1.2
zu einem BESTIMMUNGSWIDRI-
GEN NEBENEMPFANG.
So kommt es vor allem in der Nähe von Rundfunksendern dazu, daß
man bei in
dieser
Weise schlechten Telefoneinrichtungen neben dem Gesprächspartner auch
noch Wortbeiträge
oder die
Musik des Rundfunkprogramms hört. Sind die "Darbietungen" des Rundfunksenders
lauter als
die Stimme
des Gesprächsteilnehmers, so kann das Telefoniern sogar unmöglich
werden. Daß es aber
tatsächlich
ein Mangel des Telefons ist, kann man z.B. daran erkennen, daß ein
anderes aber einwand-
freies
Telefon an gleicher Selle völlig "störungsfrei" arbeitet.
In Kenntnis
dieser gesetzlichen Gegebenheiten unterhält die Telekom deshalb in
Steinfurt im "Logistik-
Zentrum"
eine Abteilung "EMV-Prüf und Meßlabor".
Die kompetenten
Mitarbeiter versenden von dort für Telekom-eigene Einrichtungen kostenloses
Entstörmaterial
oder sie bessern die Geräte kostenlos so nach, "daß sie bestimmungsgemäß
betrieben
werden können". Einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung hat allerdings
immer nur
der Anwender,
Besitzer oder Eigentümer und zwar immer - ggf. über den Verkäufer
- gegen den
Hersteller
der "Geräte, Anlagen und Netze".
Treten
solche "EMV-Störungen" im Umfeld eines Funkamateurs auf, so muß
zunächst meßtechnisch
festgestellt
werden, ob sie durch abgestrahlte "unerwünschte" oder "erwünschte"
Energie zustande kommen.
Werden
sie durch unerwünschte Energie im Sinne von Oberwellen etc. verursacht,
so muß der Funk-
amateur
seine Funkanlage nachbessern. Werden sie durch erwünschte Energie
(= erwünschte Grund- welle) ausgelöst, so muß das verursachende
Gerät außerhalb der Sendefunkanlage nachgebessert werden.
Auf Grund seiner besonderen Sachkompetenz sollte sich der Funkamateur im
Interesse eines guten nachbarschaftlichen Zusammenlebens und zunächst
unabhängig von der Rechtslage bereit finden, die Geräte
des Nachbarn mit meist peripheren Mitteln nachzubessern.
Die Kosten
sind gering, und Erfahrungen sammelt man dabei auch.
Voraussetzung
für ein tätig werden ist allerdings die Kenntnis der technischen
Zusammenhänge.
Wie bereits
in der Amtsblattverfügung 478 von 69/81 des Bundespostministers enthalten,
können
diese EMVG-Störungen
(früher "Störende Beeinflussungen") durch eine mangelhafte Störfestigkeit
auf 3
Wegen zustande kommen:
1.)
Über den Antenneneingang des Empfängers - die sogenannte EINGANGS-STÖRFESTIGKEIT.
2.)
Direkteinstrahlung durch ein nicht abgeschirmtes Gehäuse auf eine
nicht geschützte, empfindliche
Elektronik - die sogenannte EINSTRAHLUNGS-STÖRFESTIGKEIT.
3.)
Eindringen der von allen angeschlossenen Leitungen aufgenommenen Fremdenergie
in die unge-
schützte Elektronik - die sogenannte EINSTRÖMUNGS-STÖRFESTIGKEIT.
Mangelhafte Einströmungs-Störfestigkeit:
Priorität
bei der Bekämpfung von "EMVG-Störungen" hat die häufig auftretende
mangelhafte Einströmungsstörfestigkeit. Diese gilt nicht nur
für Empfänger, sondern auch für Plattenspieler,
elektronische
Orgeln, Telefonanrufbeantworter Datenverarbeitungsanlagen usw.
Um eine
Einströmung richtig zu verstehen, stelle man sich vor, man würde
ein Haus aus einiger
Entfernung
mit einem Röntgenblick betrachten. Unterstellt man weiter, man würde
nur das im Haus
installierte
Metall sehen, so stellt sich dieses Haus wie ein verwinkelter Kabel-und
Rohrverhau
beträchtlicher
Gesamtlänge dar. Darin einbezogen sind sowohl die Rohre mitsamt der
Zentralheizung,
als auch
die Blitzerde der Gemeinschaftsantenne usw. Teilstücke dieser gesamten
metallischen Haus-
installation
können für sich allein oder über ein angeschlossenes Gerät
Resonanzen bilden. Ergibt sich
entsprechend
Bild 1 zwischen einem Stück 220-V-Leitung (das man für diese
Betrachtung ruhig als
einadrig
auffassen kann) und einem Stück Antennenkabel mitsamt der dazugehörigen
Antenne auch
nur eine
Resonanznähe, dann fließt in diesem "Empfangsantennengebilde"
ein Strom, der in etwa der Stromverteilung einer Sendeantenne entspricht.
|
|
|
Bild
1
|
Bild
2
|
Bild
3
|
Schema
einer Hausinstallation.
Zufällige
Resonanzen zwischen
den Metallteilen
können zu
Störungen
führen. |
Ströme
zwischen den
Masseleitungen:
Ein konstruktiver
Mangel,
für
den der Gerätehersteller
verantwortlich
ist. |
Wirksame
Entkopplung
zwischen
Netz- und
Antennenleitung.
Erreicht
wird das durch
E-Drosseln
in beiden
Richtungen. |
Bild 4:
Auch eine Stereo-Anlage kann gegen Einströmungen geschützt werden.
Der von
außen eingestrahlte Empfangsantennenstrom durchfließt das angeschlossene
Gerät,
baut z.
B. an Masseleiterbahnen Störspannungen auf, die ihrerseits zu Arbeitspunktverschiebungen
und damit
zu EMVG-Störungen führen. (Bild 2)
Eine Möglichkeit,
das Ein- oder Durchströmen weitestgehend zu vermeiden, ist das Einschleifen
von hochohmigen
Hochfrequenzwiderständen in die Netz- und Antennenleitung. Eine einfache,
bifilar
gewickelte
Netzdrossel, bestehend aus 30...50 Wdg. 2x0.5 mm2 NYFAZ (Zwillingslitze),
aufgewickelt
auf den
Ferritkörper eines alten Zeilentrafos, wirkt häufig wahre Wunder.
Die Ferritkörper
kann man sich so kostenfrei aus Radio- und Fernsehwerkstätten beschaffen.
Dort werden
die bei der Reparatur ausgebauten defekten Zeilentrafos in aller Regel
fortgeworfen.
Selbstverständlich
lassen sich auch andere Ringkerne usw. verwenden. Die dabei zustande kommende
Induktivität
zwischen Steckdose und Gerät sollte so groß wie möglich
sein (zumindest aber 100 uH;
XL = 2,3
Kiloohm für das 80m - Band).
Reicht die
Reduzierung der störenden Einströmung auf der Netzseite nicht
aus, so kann eine weitere "Einströmdrossel" in der Antennenleitung
notwendig werden. Dünnes Koaxkabel wird in gleicher Weise
(30...50
Wdg.) auf oben bereits beschriebenen Ferritkörper gewickelt, mit Stecker
und Buchse verse-
hen und
in die Antennenleitung (Bild 3) eingefügt. Ziel dieser Maßnahme
ist es, z. B. ein durch Einströ-
mung" beeinflußtes
TV-Gerät zwischen den beiden Leitungen hochfrequenzmäßig
"hoch" zu legen.
Diese Entstörtechnik
zur Erhöhung der Einströmungsfestigkeit läßt sich
grundsätzlich bei allen Geräten
anwenden.
Dies gilt besonders bei NF-Geräten (Bild 4) und Telefonen mit eingebauten
Zusatzeinrich-
tungen
wie Telefonanrufbeantworter usw. Obwohl die Regulierungsbehörde gemäß
§ 7 verpflichtet ist,
das EMV-Gesetz
durchzuführen, tauchen immer wieder Telefone auf, die nahezu jeden
Schutz gegen
das Eindringen
von Fremdsignalen vermissen lassen und insofern entgegen den Bestimmungen
des
EMV-Gesetzes
hergestellt worden sind. In einem solchen Fall kann es notwendig werden,
das Gerät
zu öffnen
und in jede Kabelader sowohl der Amtsleitung als auch der Netzleitung eine
Entstördrossel in
Serie eizufügen.
Wegen der besonderen Empfindlichkeit sollte die Induktivität mindestens
2 mH
betragen.
In Bezug auf hohe Frequenzen sollte darüber hinaus die Halterungs-
und Wickelkapazität
dieser
Drossel möglichst klein sein.
Da mit
steigender Frequenz der kapazitive Widerstand immer kleiner wird besteht
die Gefahr, daß bei
höheren
Frequenzen die Induktivität "übersprungen" wird. Gut geeignet
sind käuflich zu erwerbende
Drosseln
die aussehen wie Widerstände mit axialen Anschlüssen, und bei
denen nur eine Lage Draht
auf einen
kleinen Ferritkörper von der einen zur anderen Seite aufgebracht worden
ist.
Wichtig
ist dabei auch, daß der ohmische Widerstand der Wicklung nicht zu
hoch ist. Wenn der Strom
an der
Einsatzstelle nicht zu groß ist, sind Widerstände bis ca. 20
Ohm unbedenklich.
Solche Einströmdrosseln
lassen sich auch an der eigenen Station gut verwenden.
Kommt es
durch eine schlechte Antenne, eine Zusatzendstufe oder einen schlecht verriegelten
Transceiver
zu hochfrequenten Rückbeeinflussungen, so helfen solche Drosseln in
Serie mit jeder
Kabelader
am Mikrofoneingang, am Eingang der unabgeschirmten PA-Relaisleitung, am
Anschluß
der PC-
Leitungen bei Sonderbetriebsarten usw.
Kommt bei
einer MANGELHAFTEN EINSTRAHLUNGSSTÖRFESTIGKEIT zu einem bestimmungswidrigen
Nebenempfang
durch das Gehäuse, so bleibt nichts anderes übrig, als das durch
die Hersteller
versäumte
nachzuholen. So spritzen die Mitarbeiter im EMV- Prüf und Meßlabor
bei der Telekom in
Härtefällen
kurzerhand die Gehäuse von Telefoneinrichtungen innen mit einem Metallspray
aus. Bei
größeren
Geräten z. B. bei Fernsehgeräten kann man die Rückwand von
innen mit Alufolie bekleben.
Natürlich
müssen danach die für die Belüftung notwendigen Löcher
und Schlitze wieder frei gemacht
werden.
Mit einem EMC- Tester oder Griddipper kann auch im Gerät die empfindliche
Stelle gesucht,
und nur
diese abgeschirmt werden.
Häufig
genügt es auch unter die Hauptplatine eine nach oben isolierte Blechplatte
oder einseitig
kaschiertes
Basismaterial zu schieben. Kann oder will man soweit in das Gerät
nicht eigreifen, bleibt
nur noch
übrig, ein 2. Metallgehäuse anzufertigen, und das mangelhafte
Gerät ganz darin unterzu-
bringen.
Bei uralten Videorecordern wäre das z. B. die einzige, wenn auch aufwendigste
Maßnahme.
Die 3. Möglichkeit
EINES NICHT BESTIMMUNGSGEMÄSSEN BETRIEBES wäre eine mangelhafte
"Eingangsstörfestigkeit". Unter Eingang ist hier aber nur der bei
Empfangsgeräten vorhandene
Antenneneingang
zu verstehen. Praktisch handelt es sich um eine unzureichende Eingangsselektion.
Erfreulicherweise werden bei Fernsehgeräten z. B. seit vielen Jahren
alle Eingangs-, Misch- und ZF-
Stufen
innerhalb des sogenannten Tunerblocks voll metallisch abgeschirmt; die
Eingangsselektion ist
aber wegen
der elektronischen Abstimmung nicht immer ausreichend. So können benachbarte
Rundfunksender,
Taxizentralen aber auch technisch einwandfreie Amateurfunkstellen den breitbandigen
Eingang "überblasen". Finden die nicht zu beanstandenden Aussendungen
auf Frequenzen von unter 30 MHz statt,so reicht es in aller Regel, ein
Hochpaßglied vor den Fernseh- Empfängereingang zu setzen.
Zweckmäßigerweise
wird die in Bild 5 zu sehende Schaltung in eine übrig gebliebene Filmdose
eingebaut.
Hat man sie
mit 2 Stückchen Koaxkabel, Stecker und Kupplung versehen, so kann
man die Wirkung durch Einschleifen in die Antennenleitung erproben.
Durch die
kleinen Kondensatoren stellt dieses Hochpaßglied gleichzeitig eine
Einströmsperre dar.
Bei höheren
Frequenzen lassen sich solche EMV- Störungen dadurch beseitigen, daß
man das
Fremdsignal
selektiv herunterdämpft. Kommt es z. B. zu Intermodulationseffekten
bei einem FS- Gerät,
ausgelöst
durch eine 2m oder 70cm Station eines Funkamateurs, so wirkt ein einfacher
Saugkreis wahre Wunder.
Die hier
in Bild 6
zu sehende
Schaltung wird wiederunter Zuhilfenahme eines kleinen Stückes Laborplatine
in eine Plastikfilmdose eingeschoben, und als steckbares Vorschaltglied
hergerichtet. Um beim Empfang über Kabelfernsehen die unteren Kanäle
nicht zu stark zu dämpfen, sind die Koppelkondensatoren etwas größer
ausgelegt.
Der Abgleich
kann mit der eigenen 2m oder 70cm- Station vorgenommen werden.
Die Einheit
wird jeweils in die Antennenleitung geschleift, ein Relais (Repeater) oder
sonst ein starkes
Signal
empfangen, und den Saugkreis nach dem S- Meter auf Minimum abgleichen.
Die Sperrtiefe liegt
bei ausreichender
Bandbreite je nach Qualität des Trimmers bei über 40 db!
Durch die
Notwendigkeit des Durchreichens von Gleichspannungen und 22 KHz Schaltsignalen
sind diese Selektionsmittel bei Fernsehempfang über Satelliten nicht
geeignet. Wegen des geschlossenen Systems und bei Verwendung eines Schirmmaßes
bei den vorgeschriebenen Koaxkabeln von über 70 db sind diese Probleme
dort aber auch nicht zu erwarten.
Zusammenfassung:
Störungen
sind nicht gleich Störungen. Rechtlich unterscheidet man zwischen
Störungen bei
Funkdiensten,
den sogenannten Funk- Störungen und den EMVG-Störungen bei allen
anderen
"Geräten,
Anlagen und Netzen".
Dieses
ist notwendig, weil die Verursachung unterschiedlich ist! Neben den einschlägigen
Gesetzen
entspricht
es auch einer Reihe von Rechtsstaatsprinzipien, daá man den Betreiber
einer Funkanlage
nicht wegen
Mängel einer fremden Anlage amtlich belasten darf. So ist es rechtlich
auch nicht zulässig,
"Geräte,
Anlagen oder Netze", die EMVG- Störungen verursachen, amtlich zu schützen.
Der Hinweis
darauf, diese Geräte hätten eine CE- Kennzeichnung oder würden
die Grenzwerte der privaten Normengremien einhalten und seien insoweit
"vorschriftsmäßig betriebene", ist rechtlich
nicht haltbar.
Es ist
außer Frage, daß in jedem Fall der Verursacher von Störungen
für technische Abhilfe zu sorgen
hat.
Denn: Sind
alle "Geräte, Anlagen und Netze" technisch einwandfrei - das heißt
hier elektromagnetisch
verträglich
- dann gibt es keine Störungen!
Das neue
"Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte" (FTEG),
das ebenfalls auf eine rechtlich vorrangige EU- Direktive zurückgeht,
verweist an mehreren Stellen ausdrücklich auf die strikte Durchführung
und Einhaltung des EMV- Gesetzes.
Daß
Power-Line-Communication (PLC) oder sonst eine hochfrequente Signalübertragung
"um
Leitungen"
- also über unabgeschirmte Netze - oder sonstige Leitungen - wegen
der von diesen
Leitungen
zwangsläufig ausgehenden Störungen von vornherein eindeutig gesetzlich
verboten ist,
bedarf
keiner Frage.
Die Initiatoren
sollten sich nicht nur die immensen Kosten, die Betriebsunsicherheit mit
den später zu
erwartenden
Regreßansprüchen usw. realistisch vor Augen führen; sie
sollten auch die Rechtslage
nicht ignorieren!
Arno Weidemann,
DL9AH
Radio- u. Fernsehmechanikermeister |