Informationen
von Arno Weidemann (DL9AH) zur Störungsproblematik im Amateurfunk
Rechtswidrige Störungsbearbeitung
durch die RegTP. (Teil I).
(Der Verfasser
empfiehlt, diesen Artikel besonders aufzuheben, zu kopieren und ggf. nach
eigenem Ermessen in allen zur Verfügung stehenden Medien zu verbreiten).
Wie in den
letzten ca. zwanzig Jahren mehrfach geschehen, wurde erneut im Mai 2001
ein Funkama-
teur im
Raume Fulda von der dortigen Außenstelle der RegTP bei der Störungsbearbeitung
rechtswidrig behandelt.
Er wurde
innerhalb einer sogenannten Ordnungsverfügung mit einer Leistungsbeschränkung
von 30 Watt belegt, obwohl man ihm nichts vorwerfen konnte.
Er nutzte lediglich den Genehmigungsinhalt seiner amtlichen Genehmigung.
Man warf ihm vor, er würde "stören", obwohl die Verursachung
der
EMVG-Störungen,
(früher störende Beeinflussungen), durch die versteckten Mängel
der von den Nachbarn (Beschwerdeführern) betriebenen Geräten
verursacht wurden. Der Betrieb dieser Geräte verstieß zudem
eindeutig gegen § 3 Absatz 1.2 des EMV-Gesetzes und die RegTP hätte
eigentlich über
§
7, Abs. 1 und 2, und gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 6 Pkt. 1
und 2b gegen den Betrieb der von den Nachbarn benutzten elektromagnetisch
unverträglichen Geräte vorgehen müssen.
Darüber
hinaus können durch die Aussendung der genehmigten Nutzfrequenzen
(ERWÜNSCHTE Signale, im Gegensatz zu den im § 2 Pkt. 8 des EMV-Gesetzes
ausgewiesenen UNERWÜNSCHTEN Signale) ohne- hin keine elektromagnetischen
Störungen verursacht werden.
Nach einem
gut begründeten Widerspruch mündete dieser Vorgang in eine Anfechtungsklage
beim Verwaltungsgericht in Giessen. Auf Grund der rechtlich schlüssigen
Klagebegründung von Seiten des Funkamateurs (Kläger), mußte
die Beklagte, die RegTP, die rechtswidrige Behandlung des amateur- funktreibenden
Bürgers einsehen, und zog daraufhin die angefochtene Ordnungsverfügung
zurück!
Nach Erledigung
in der Hauptsache erging vom Verwaltungsgericht Giessen ein Beschluß,
in dem es unter anderem heißt:
"........Durch
die Aufhebung der Verfügung vom .....hat sich die Beklagte hinsichtlich
der Klageanträge zu 1) und 2) in die Rolle des Unterlegenen begeben,
so daß ihr in soweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
Durch die
Aufhebung der Verfügung ....wird der Kläger nicht nur hinsichtlich
des Klageantrages zu 1) (Die Ordnungsverfügung wird aufgehoben) klaglos
gestellt, sondern auch hinsichtlich des Begehrens, ihm das Prüfprotokoll
zugänglich zu machen.
> Es versteht
sich von selbst, daß ein derartiges Prüfprotokoll, das in einen
Verwaltungsakt mündet,
> dem Betroffenen
zur Kenntnis gegeben wird, damit er Gelegenheit erhält, entweder
hierzu Stellung
> zu nehmen
oder aber sein Verhalten entsprechend einzurichten. Die Zugänglichmachung
eines
> solchen
Prüfprotokolls entspricht den Anforderungen an rechtstaatliches Verhalten.
Eine Seite
später führt der Richter aus:
Zum anderen
entspricht es, wie vorstehend dargelegt, den Erfordernissen rechtstaatlichen
Verhal- tens, derartige Prüfprotokolle dem Betroffenen zugänglich
zu machen, so daß dieser nicht gehindert ist, diese an andere weiterzugeben.
Dieser letzte
Hinweis bezog sich darauf, daß der, wie in diesem Fall zu Unrecht
belastete Funkamateur, die Möglichkeit bekommen muß, mit Hilfe
des Prüfprotokolls seinem Nachbarn zu beweisen, daß er "unschuldig"
ist, und daß der Mangel bei den Geräten des Nachbarn liegt.
Um dieses
wiederum zu verhindern, hat die jeweils zuständige Fernmeldebehörde,
jetzt die RegTP, im Gegensatz zu früher, in den letzten ca. 20 Jahren
die Herausgabe des Prüfprotokolls regelmäßig verweigert.
Im Gegensatz zu der vor 1982 üblichen Verfahrensweise ein eindeutig
nicht rechtstaat- liches Verhalten.
Seit etwa
1982 versuchen einzelne Beamte im Ministerium, oder wie jetzt aus der Zentrale
der RegTP in Mainz, die untergeordneten Dienststellen anzuweisen, entgegen
geltenden gesetzlichen Bestimungen, und entgegen fundamentaler Rechtstaatsprinzipien,
Funkamateure amtlich zu belasten; obwohl man diesen nichts vorwerfen kann.
Sie werden vorsätzlich in ihren Rechten verletzt in dem man sie für
technische Mängel fremder Geräte verantwortlich macht. Technische
Mängel, Unzulänglichkeiten, Grenzwerte usw. von fremden Anlagen
und Geräten, über die der Genehmigungsinhaber einer Genehmigung
zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle keinerlei Gestaltungsgewalt
hat. Wie
wenig das rechtmäßig ist, läßt sich an einem einfachen
Beispiel erkennen:
Jeder ist
für SEIN Auto verantwortlich, nicht aber für das Auto seines
Nachbarn !
Beamte
der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wären mit keinerlei
Begründung berechtigt einem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen,
weil z.B. die Bremsen beim Auto des Nachbarn defekt sind --- auch mit dem
Hinweis nicht, daß die Nachbesserung oder Reparatur dessen Autos
dem Nachbarn aber Geld kosten könnte.
Im Funkverkehr
ist es nicht anders als im Straßenverkehr!
Bekommt
also ein Genehmigungsinhaber einer amtlichen Genehmigung zum Errichten
und Betreiben einer Amateurfunkstelle (Funkamateur) eine z.B. schriftliche
Leistungsbeschränkung auf der Basis obiger Gegebenheiten, und ist
er nicht bereit diese Verletzung seiner Rechte hinzunehmen, so könnte
er der ausstellenden Behörde (Aussenstelle der RegTP) innerhalb von
4 Wochen folgenden Text mit Einschreiben und Rückschein senden:
Gegen Ihre
Ordnungsverfügung vom........erhebe ich Widerspruch. Um die Widerspruchsbegründung
formulieren zu können, benötige ich das Prüfprotokoll meiner
Amateurfunkstelle. Benennen Sie mir auch ausdrücklich, gegen welchen
Teil meiner Genehmigungsauflagen ich verstoßen habe. Für die
Zusendung dieses Prüfprotokolls stelle ich mir eine Frist von 4 Wochen
vor.
Dieser Widerspruch
hat gemäß § 80 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung auflageaufschiebende
Wirkung, damit die ausstellende Behörde die Möglichkeit bekommt,
die Rechtmäßigkeit ihres Handelns überprü- fen zu
können.
Zieht daraufhin
die Behörde ihre Ordnungsverfügung zurück, hat sich der
Fall erledigt.
Sendet die
zuständige Behörde das Prüfprotokoll zu, und kann darin
dem lizenzierten Funkamateur keinen Verstoß gegen seine Genehmigungsauflagen
nachgewiesen werden, so kann er in seiner Widerspruchsbegründung darauf
verweisen. Es ist ein Verfassungsgrundsatz, daß es keine Rechts-
vorschrift geben darf, nach der ein Bürger dadurch amtlich belastet
werden darf, weil eine fremde Person technisch mangelhafte Geräte
betreibt und der Betrieb derselben zudem gegen geltendes
Recht verstößt.
Es ist außerdem darauf zu verweisen, daß der Nachbar (Beschwerdeführer)
in seinen Rechten nicht eingeschränkt ist, wenn er nur technisch einwandfreie,
den gesetzlichen Auflagen entsprechende Geräte und Anlagen betreibt.
Ebenso sollte man darauf verweisen, daß die elektromag- netisch unverträglichen
Geräte des Nachbarn mit geringem Aufwand nachgebessert werden können.
Hilft die
Behörde dem Widerspruch nicht ab, und besteht sie in dem nach §
73 der Vewaltungsgerichts- ordnung zu erlassenen Widerspruchsbescheid darauf,
den Funkamateur wegen technischer Mängel fremder Geräte und Anlagenteile
zu belasten, kann der Funkamateur innerhalb von 4 Wochen Klage erheben
(siehe Rechtsmittelbelehrung am Schluß).
Die Antragspunkte
könnten sein:
1). Die Ordnungsverfügung vom........ wird aufgehoben.
2). Die Beklagte (RegTP) übernimmt die Kosten des Verfahrens.
In der Klagebegründung
kann der Funkamateur auf die Widerspruchsbegründung verweisen und
ggf. weiter ausführen. Wer sich nicht sicher fühlt, sollte die
Hilfe eines Fachrechtsanwaltes mit dem Spezialbereich Verwaltungsrecht
in Anspruch nehmen. Auskunft kann man bei der zuständigen Anwaltskammer
oder beim Verwaltungsgericht bekommen. Wegen des u.a. eindeutigen Verstoßes
gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung ist das Kostenrisiko
als gering einzustufen.
Alle handelnden
Beamten in den Außenstellen, aber auch die anweisenden Beamten in
der Zentrale der RegTP bis hin zum amtierenden Präsidenten der RegTP
laufen m.E. Gefahr, von einem in dieser Weise vorsätzlich, rechtwidrig
behandelten Funkamateur wegen m. E. strafbarer Handlungen mit einem Strafantrag
belegt zu werden. Wegen der vielen Zeugen und der erdrückenden Beweislage
und
aus Gründen
des öffentlichen Interesses, wäre der zuständige Staatsanwalt
im Zuge des Verfolgungs- zwanges verpflichtet zu ermitteln. Die ganze Scala
der Straftatsvorwürfe soll hier aber zunächst nicht aufgeführt
werden.
Ich selbst
war vor vielen Jahren Opfer obiger Verfahrensweise. Man legte mir eine
Sendeleistungs- beschränkung von 4 Watt auf (= 0,5% meiner genehmigten
Leistung), weil in meinem Nachbarhaus
ein mit
versteckten Mängeln behafteter Vidiorerorder existierte. Wegen Rechtwidrigkeit
wurde im Widerspruchsverfahren die Leistungsbeschränkung wieder aufgehoben.
Seit dem mußte ich beob- achten, wie man andere Genehmigungsinhaber
mit an den Haaren herangezogenen, nicht der Rechts- lage entsprechenden
Argumenten, "hineinzulegen" versucht hat.
Eine solche
Handlungsweise steht aber Beamten, die gemäß § 58 des Bundesbeamtengesetzes
einzeln und unter Zeugen geschworen haben ....."die Verfassung und die
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland zu beachten und zu verteidigen,
und Gerechtigkeit zu üben gegen jedermann....." nicht zu! (Vergleiche
auch § 56 Abs.1 und 2 BBG).
Als angegebener
Sachverständiger habe ich auch den oben aufgeführten Verwaltungsrechtsstreit
beobachtet. Da m. E. nach fast 20 Jahren endgültig Schluß sein
muß mit der rechtswidrigen Störungs- bearbeitung durch die zuständige
Fernmeldebehörde (RegTP) den Funkamateuren gegenüber, habe ich
alle 48
Außenstellen der Reg TP, den Präsidenten der RegTP und den leitenden,
ersten Direktor der Abteilung 4 (EMV , - die letzten beiden gerichtsverwertbar)
angeschrieben und auf die Rechtslage verwiesen. Ich habe mein unverfälschtes
Originalmanuskript meines Artikels "Störungen sind nicht
gleich
Störungen", und die Expertise des öffentlich bestellten und amtlich
vereidigten Sachverstän- digen für Elektro-Magnetische-Verträglichkeit
(EMV) Herrn Dipl.-Ing. Thomas Friedrichs zu diesem Manuskript beigefügt.
Arno Weidemann,
DL9AH.
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Soweit
der neueste Beitrag von DL9AH.
Den darin
erwöhnten Artikel: "Störungen sind nicht gleich St”rungen", die
Expertise des Sachverstän- digen für EMV-Angelegenheiten, sowie
den Brief von DL9AH an alle 48 Außenstellen der TegTP habe ich bereits
in PR veröffentlicht. Auf Wunsch von OM Arno wiederhole ich zur besseren
Verständlichkeit seines Beitrages noch einmal seinen Brief an alle
48 Außenstellen der RegTP:
Behandlung
von Sendefunkstellen des Amateurfunkdienstes in Fällen von Störungen
und / oder EMVG-Störungen (früher: "Störende Beeinflussungen")
Sehr geehrte
Damen und Herren,
in den letzten
ca. 20 Jahren ist es immer wieder vorgekommen, daß Inhaber einer
Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunkstelle von der
jeweilig zuständigen Fernmeldebehörde bei der Störungsbearbeitung
nicht der Rechtslage entsprechend behandelt worden sind. Sie wurden häufig
amtlich beschwert, ohne daß man ihnen etwas vorwerfen konnte. Das
ging in Einzelfällen soweit, daß die handelnden Beamten vor
Ort dienstlich angewiesen worden sind :.... bei "Störenden Beeinflussun-
gen" gegen Funkamateure mit allerschärfsten Maßnahmen vorzugehen,
und zwar ohne Rücksicht auf die Schuldfrage!" In einem Rechtsstaat
ein ungeheuerlicher Vorgang. Dies um so mehr, als man wußte und weiß,
daß "Störende Beeinflussungen" (heute EMVG-Störungen) immer
auf technische Mängel und / oder technische Unzulänglichkeiten
der beeinflussten Geräte selbst zurückzuführen sind, und
in jedem Fall durch eine technische Nachbesserung dieser Geräte aus
der Welt zu schaffen sind. Obwohl der größte Teil der in der
Störungsbearbeitung tätigen Beamten sich in der Zwischenzeit
selbst über die tatsächliche Rechtslage informiert hat, und nicht
mehr bereit ist Funkamateure wegen technischer Mängel fremder Geräte
rechtswidrig amtlich zu belasten, kommt dies in Einzelfällen jedoch
immer noch vor.
Um Ihnen
zu helfen u.a. nicht gegen Ihren Diensteid gemäß Bundesbeamtengesetz
§ 58 zu verstoßen, füge ich Ihnen das Originalmanuskript
meines im Heft 9 und 10/2000 des "Funkamateur" erschienenen Artikels: "Störungen
sind nicht gleich Störungen" bei.
Ich lege
Ihnen sicherheitshalber auch die Expertise des öffentlich bestellten
und amtlich vereidigten Sachverständigen für elektromagnetische
Felder, insbesondere der elektromagnetischen Verträglich- keit, Herrn
Dipl.-Ing. Thomas Friedrichs, Birkhahnweg 4a, 26603 Aurich, zu diesem Manuskript
bei.
Bei Unklarheiten
oder Widersprüchen zu der Meinung anderer empfehle ich, die angegebenen
Rechts- literaturstellen selbst einzusehen und zu überprüfen.
So schreibt
z.B. die VO-Funk im Artikel 32 unter der Rand-Nr. 2738 vor:
Alle im
Fernmeldevertrag und dieser Vollzugsordnung enthaltenen festgelegten allgemeinen
Bestim- mungen gelten auch für Amateurfunkstellen! Das bedeutet, daß
ausschließlich eines übergesetzlichen Notstandes, Funkamateure
in Bezug z.B. auf die Störungsbearbeitung genauso behandelt werden
müssen, wie die Betreiber anderer Funkdienste. Eine Prioritätenliste,
wonach Amateufunkstellen doch anders behandelt werden sollen, darf es nicht
geben!
Ich hoffe
ich konnte Ihnen dienlich sein und verbleibe
mit freundlichen
Grüßen
Ihr Arno
Weidemann.
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